Jurafuchs

§ 2

ThürFGtG
Gesetzliche Feiertage
Stand 1994-12-21
(1)
Gesetzliche Feiertage sind
(2)
Das für das Feiertagsrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Gemeinden mit überwiegend katholischer Wohnbevölkerung den Fronleichnamstag als gesetzlichen Feiertag festzulegen.
(3)
Das für das Feiertagsrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, aus besonderem Anlaß, insbesondere soweit Staatstrauer oder eine Staatsfeier es gebieten, durch Rechtsverordnung

l. Werktage zu einmaligen Feiertagen zu erklären und festzulegen, welche Schutzbestimmungen dieses Gesetzes Anwendung finden, oder

2.
Schutzbestimmungen dieses Gesetzes im Einzelfall auf Werktage zu erstrecken.

Meine Notizen

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