Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit ( Artikel 8 des Grundgesetzes; Artikel 10 der Verfassung des Freistaats Thüringen) wird nach Maßgabe des § 2 Abs. 3, des § 4 Abs. 2 sowie der §§ 5 und 6 eingeschränkt.
§ 9
ThürFGtGGrundrechtseinschränkungen
Stand 1994-12-21