Jurafuchs

§ 8

ThürFGtG
Ordnungswidrigkeiten
Stand 1994-12-21
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
öffentlich bemerkbare Tätigkeiten entgegen § 4 Abs. 2 vornimmt,
2.
Handlungen vornimmt, die entgegen § 5 den Gottesdienst zu stören geeignet sind,
3.
an den stillen Tagen
4.
am Tag vor dem ersten Weihnachtsfeiertag (Heiliger Abend)
(2)
Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer aufgrund des § 2 Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, sofern darin für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verwiesen wird.
(3)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(4)
Zuständige Behörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils im übertragenen Wirkungskreis.

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