(1)
Dieses Gesetz dient auch der Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Aquakultur und der Binnenfischerei.
(2)
Die Durchführung und die Überwachung der Einhaltung der in Absatz 1 genannten Rechtsakte einschließlich der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den Fischereibehörden, soweit nichts anderes bestimmt ist.