Niemand darf an oder auf Gewässern, in denen er nicht zum Fischfang berechtigt ist, Fanggeräte und sonstige Fangmittel fangfertig mitführen. Das Mitführen unerlaubter Fanggeräte und sonstiger Fangmittel an oder auf Gewässern ist untersagt.
§ 45
FischGMitführen von Fanggeräten und sonstiger Fangmittel
Schutz der Fischbestände
Stand 1979-11-14