(1)Oberste Fischereibehörde ist das Ministerium.(2)Fischereibehörden sind die Regierungspräsidien.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 47 (aufgehoben)§ 49 Fischereibeiräte →