(1)
Die Eigentümer von Anlagen nach § 40 Abs. 1, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, müssen die Anlegung, den Betrieb sowie die Unterhaltung eines Fischweges durch das Land gegen angemessene Entschädigung in Geld dulden, wenn dies zur Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes erforderlich und mit der Anlage technisch vereinbar ist. Weitergehende Vorschriften bleiben unberührt.
(2)
Das Land kann die Anlegung, den Betrieb sowie die Unterhaltung durch das Land davon abhängig machen, daß die hierdurch Begünstigten sich verpflichten, sich in angemessener Weise an den Bau- und Betriebskosten zu beteiligen.