(1)In Thüringen aufzunehmende Flüchtlinge werden grundsätzlich nach folgenden Quoten (Verteilungsquoten) auf die Landkreise und kreisfreien Städte verteilt:
(2)Die Verteilungsquoten nach Absatz 1 sind jeweils nach drei Jahren zu überprüfen. Sie werden gebildet aus:1.dem Verhältnis des Einwohneranteils der jeweiligen kreisfreien Stadt oder des jeweiligen Landkreises zur Gesamtbevölkerung des Landes (Einwohnerschlüssel) und
2.dem Verhältnis des Flächenanteils der Landkreise und kreisfreien Städte an der Gesamtfläche des Landes (Flächenschlüssel).
Die jeweilige Verteilungsquote ist die Summe des zu 90 Prozent gewichteten jeweiligen Einwohnerschlüssels und des zu 10 Prozent gewichteten Flächenschlüssels.
(3)Wird auf dem Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt eine Flüchtlingsunterkunft des Landes, insbesondere eine Gemeinschaftsunterkunft des Landes, eine Erstaufnahmeeinrichtung des Landes oder eine Außenstelle einer solchen Erstaufnahmeeinrichtung, betrieben, in der die Unterbringungsdauer der untergebrachten Flüchtlinge regelmäßig mehr als sieben Tage beträgt, werden jährlich 75 Prozent der Platzkapazität der jeweiligen Flüchtlingsunterkunft des Landes auf die Anzahl der nach der jeweiligen Verteilungsquote durch den jeweiligen Landkreis beziehungsweise die jeweilige kreisfreie Stadt im Jahresverlauf aufzunehmenden Flüchtlinge angerechnet. Maßgeblich für die Anrechnung im jeweiligen Jahr ist die Platzkapazität der jeweiligen Flüchtlingsunterkunft des Landes am 1. Januar des jeweiligen Jahres. Betrug die durchschnittliche Belegung einer Flüchtlingsunterkunft des Landes, die im Vorjahr bereits zumindest zeitweise als solche betrieben wurde, im Durchschnitt der Betriebsmonate des Vorjahrs weniger als 15 Prozent der Unterbringungskapazität, erfolgt abweichend von Satz 1 keine Anrechnung. Wird eine Flüchtlingsunterkunft des Landes, in der die Unterbringungsdauer der untergebrachten Flüchtlinge regelmäßig mehr als sieben Tage beträgt, neu in Betrieb genommen, findet eine Anrechnung im Sinne des Satzes 1 ab dem Monat statt, in dem erstmalig eine Belegung erfolgt; ab diesem Zeitpunkt werden 75 Prozent der Platzkapazität der neuen Flüchtlingsunterkunft des Landes auf die Anzahl der nach der Verteilungsquote durch den Landkreis oder die kreisfreie Stadt noch bis Jahresende aufzunehmenden Flüchtlinge angerechnet. Die Verringerung der Anzahl aufzunehmender Flüchtlinge nach den Sätzen 1 und 4 ist den Landkreisen und kreisfreien Städten, in deren Zuständigkeitsbereich keine Flüchtlingsunterkunft des Landes betrieben wird, nach dem Verhältnis ihrer Verteilungsquoten hinzuzurechnen.
(4)Flüchtlinge, die ohne vorangegangene Verteilentscheidung des Landesverwaltungsamts von den Landkreisen und kreisfreien Städten aufgenommen werden, sind auf die Verteilungsquote anzurechnen. Voraussetzung für die Anrechnung ist, dass die betreffende Aufnahme dem Landesverwaltungsamt unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitgeteilt wird; erfolgt die Mitteilung nicht innerhalb von vier Wochen nach Aufnahme des Flüchtlings, findet keine Anrechnung auf die Verteilungsquote statt.
(5)Maßgeblich für die Einhaltung der Verteilungsquote ist die Anzahl der innerhalb eines Kalenderjahrs aufgenommenen Flüchtlinge.
(6)Erforderliche Über- oder Unterschreitungen der Verteilungsquoten sind insbesondere zulässig,1.um bestehende Ungleichgewichte bei der Verteilung von Flüchtlingen zu beseitigen,
2.um der konkreten örtlichen Unterbringungssituation Rechnung zu tragen,
3.wenn dies zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist,
4.im Fall des § 3 Abs. 3 ThürFlüAG,
5.zur Berücksichtigung familiärer Bindungen im Sinne des Absatzes 9 Satz 1 Nr. 1 oder wichtiger humanitärer Gründe oder
6.im Fall eines unvorhersehbaren, nicht von dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt zu vertretenden akuten Unterbringungsnotstands.
Bestehende Abweichungen von der Verteilungsquote des jeweiligen Landkreises oder der jeweiligen kreisfreien Stadt, die sich im Vorjahreszeitraum ergeben haben, sollen im Jahresverlauf ausgeglichen werden. Die Verteilung soll bevorzugt in die Landkreise und kreisfreien Städte erfolgen, bei denen die für sie ermittelte Verteilungsquote im Vorjahr unterschritten wurde.
(7)Ein Überschreiten der Verteilungsquote des jeweiligen Landkreises oder der jeweiligen kreisfreien Stadt ist zulässig, um Unterbringungsplätze, für die nach § 2 Abs. 2 der Thüringer Verordnung über die Kostenerstattung nach dem Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetz eine Kostenerstattung erfolgt, mit Flüchtlingen zu belegen. Absatz 6 Satz 2 und 3 findet in diesem Fall keine Anwendung.
(8)Das Landesverwaltungsamt stellt den Landkreisen und kreisfreien Städten mindestens jeweils bis zum Ablauf des 20. April, des 20. Juli, des 20. Oktober und des 20. Januar für die vorangegangenen drei Monate mit Stichtag des letzten Tags des vorangegangenen Monats eine statistische Übersicht zur Verfügung, aus der sich die monatlich erfolgten Verteilungen sowie die Über- oder Untererfüllung der Verteilungsquoten der einzelnen Landkreise und kreisfreien Städte nach Absatz 1 unter Berücksichtigung des Absatzes 3 ergeben.
(9)Bei der Verteilung sind neben Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auch1.die familiären Bindungen vona)durch Ehe oder eingetragener Lebenspartnerschaft Verbundenen oder
b)Personensorgeberechtigten minderjähriger lediger Kinder mit diesen Kindern,
2.sonstige besonders zu berücksichtigende verwandtschaftliche Bindungen oder
3.wichtige humanitäre Gründe
zu berücksichtigen. Werden Personen mit besonderen Bedürfnissen im Sinne des Artikels 24 der Richtlinie (EU) 2024/1346 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. L, 2024/1346, 22.5.2024) verteilt, sind deren besondere Bedürfnisse zu berücksichtigen. Bei Einverständnis der in Satz 2 genannten Person informiert das Landesverwaltungsamt den jeweiligen aufnehmenden Landkreis oder die jeweilige aufnehmende kreisfreie Stadt rechtzeitig vor der Verteilung über die besonderen Bedürfnisse dieser Personen bei der Aufnahme.