Das Landesverwaltungsamt kann insbesondere in folgenden Fällen gebietskörperschaftsübergreifende Umverteilungen durchführen:
1.
in den in § 2 Abs. 6 Satz 1 genannten Fällen oder
2.
wenn durch die Umverteilung der speziellen Situation von Personen mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme im Sinne des Artikels 24 der Richtlinie (EU) 2024/1346 entsprochen werden kann.
Zwischen den betroffenen Landkreisen und kreisfreien Städten ist ein entsprechender Ausgleich der Verteilungsquoten vorzunehmen.