Durch diese Verordnung werden keine Ansprüche der Flüchtlinge begründet, auf einen bestimmten Landkreis oder eine bestimmte kreisfreie Stadt verteilt oder einer bestimmten Unterkunft zugewiesen zu werden.
§ 5
ThürFlüVertVORechtsstellung der betroffenen Flüchtlinge
Stand 1998-07-24