Unterbringungsplätze von Flüchtlingen, die zusammenhängend länger als 14 Tage tatsächlich nicht genutzt wurden, sind von der jeweiligen kommunalen Gebietskörperschaft unverzüglich an das Landesverwaltungsamt zum Zwecke der Neubelegung zu melden. In den Fällen erlaubter Abwesenheit des betroffenen Flüchtlings bis zu 28 Tagen kann das Landesverwaltungsamt von einer Neubelegung absehen.
§ 4
ThürFlüVertVOMeldepflicht und Neubelegung
Stand 1998-07-24