(1)
Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten die Fraktionen Mittel nach § 3.
(2)
Der Landtag kann den Fraktionen Bedienstete für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung stellen.
(3)
Der Landtag kann den Fraktionen Räume zur Nutzung überlassen sowie Sach- und Dienstleistungen erbringen.
(4)
Die Fraktionen dürfen die Leistungen nach Abs. 1 bis 3 nur zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und nicht für Zwecke der Parteien verwenden.