Der Rechnungshof prüft die Fraktionen. Die Prüfung erstreckt sich auf die bestimmungsmäßige und wirtschaftliche Verwendung der Leistungen nach § 2. Die Prüfung kann sich auch auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung erstrecken, soweit es der Rechnungshof für seine Prüfung für erforderlich hält. Die §§ 94 bis 99 der Hessischen Landeshaushaltsordnung finden entsprechende Anwendung. Die Erforderlichkeit der politischen Aufgaben ist nicht Gegenstand der Prüfung.
§ 7
FraktG HERechnungsprüfung
Stand 1993-04-05