Jurafuchs

§ 6

FraktG HE
Rechnungslegung der Fraktionen
Stand 1993-04-05
(1)
Die Fraktionen haben über ihre Einnahmen und Ausgaben Rechnung zu legen. Die Rechnung muß jeweils ein Kalenderjahr umfassen. Sie ist spätestens bis zum Ende des sechsten Monats nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags zuzuleiten. Endet die Wahlperiode oder verliert eine Vereinigung von Abgeordneten die Rechtsstellung als Fraktion, so ist die Rechnung für den abgelaufenen Teil des Kalenderjahres binnen einer Frist von sechs Monaten zu legen.
(2)
Die Rechnung ist von der oder dem Fraktionsvorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Fraktionsvorstandes zu unterzeichnen. Die Fraktion hat das weitere Mitglied der Präsidentin oder dem Präsidenten zu benennen.
(3)
Die Rechnung ist wie folgt nach Einnahmen und Ausgaben zu gliedern:
1.
Einnahmen
2.
Ausgaben
(4)
Die Rechnung muß außerdem das Vermögen und die Schulden zu Beginn und Ende des Kalenderjahres sowie die Höhe der Rücklagen, getrennt nach ihren Zwecken, ausweisen.
(5)
Solange Fraktionen mit der Rechnungslegung in Verzug sind, sind Mittel nach § 2 zurückzubehalten.

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