Jurafuchs

§ 4a

FraktG HE
Schutz des Landtags
Stand 1993-04-05
(1)
Zum Schutze des Landtags findet § 6a des Hessischen Abgeordnetengesetzes (HessAbgG) in der jeweils geltenden Fassung mit folgender Maßgabe entsprechende Anwendung:
1.
An die Stelle des Mitglieds des Landtags tritt die Fraktion, jedoch sind Entscheidungen und Maßnahmen im Sinne des § 6a HessAbgG dem Fraktionsvorsitzenden oder einem Mitglied des Fraktionsvorstandes bekannt zu geben.
2.
Im Falle der Feststellung eines Ausschlussgrunds im Sinne des § 6a Abs. 6 HessAbgG darf die Fraktion Mittel, die sie aus dem Haushalt des Landtags erhalten hat, nicht dazu verwenden, die betroffene Person über den Zeitpunkt, welcher dem Ende der Erstattungsfähigkeit entspricht, hinaus zu beschäftigen.
(2)
Soweit Mittel entgegen Abs. 1 Nr. 2 verwendet werden, sind sie zurückzuzahlen. § 4 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.

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