Jurafuchs

§ 1

GastV
Verfahren
Stand 1971-09-10
(1)
Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis, einer Stellvertretungserlaubnis, einer vorläufigen Erlaubnis, einer vorläufigen Stellvertretungserlaubnis oder einer Gestattung im Sinne der §§ 2, 9, 11 und 12 des Gaststättengesetzes ist schriftlich oder elektronisch einzureichen. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat die Angaben zu machen und die Unterlagen beizubringen, die für die Bearbeitung und Beurteilung des Antrages von Bedeutung sein können.
(2)
In dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis oder Gestattung sind insbesondere erforderlich Angaben und Unterlagen über
1.
die Person der Antragstellerin oder des Antragstellers,
2.
die Betriebsart,
3.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume.

Das Bezirksamt ist berechtigt, Bauzeichnungen im Maßstab 1:100, insbesondere Grundrisse und Schnitte, zu verlangen.

(3)
In dem Antrag auf Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis sind Angaben über die Person der Antragstellerin oder des Antragstellers und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters zu machen.
(4)
Die Entscheidung über den Antrag und Zusagen auf Erlaß eines stattgebenden Bescheides bedürfen der Schriftform. Dasselbe gilt für die Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit nach § 8.

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