Für die zum Betrieb des Gewerbes und zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume gelten - unabhängig von den Vorschriften des Baurechts, des Arbeitsschutzrechts und der Lebensmittelhygiene sowie von sonstigen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen - die folgenden besonderen Anforderungen.
§ 2
GastVSachlicher Anwendungsbereich
Stand 1971-09-10