Ordnungswidrig nach § 28 Abs. 1 Nr. 12 des Gaststättengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage nach § 8 Satz 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt.
§ 9
GastVOrdnungswidrigkeiten
Stand 1971-09-10