(1)
Der Gefahrenverhütungsschau unterliegen:
1.
Objekte, von denen erhebliche Brand-, Explosions- und sonstige Gefahren für Menschen, Umwelt und Sachwerte ausgehen können,
2.
Objekte mit hoher Menschenansammlung und
3.
Objekte nach der Objektliste (Anlage).
Im einzelnen legt die für die Durchführung der Gefahrenverhütungsschau zuständige Behörde (§ 20 ThürBKG) fest, welche baulichen Anlagen einer Gefahrenverhütungsschau unterliegen.
(2)
Ausgenommen von der Gefahrenverhütungsschau sind:
1.
Aufschüttungen und Abgrabungen,
2.
Lagerplätze bis 1000 qm Fläche, die nicht der Aufbewahrung von Gefahrstoffen dienen,
3.
Sport- und Spielplätze und
4.
Klein- und Mittelgaragen.