Jurafuchs

§ 2

GefVerhSchauV TH
Zuständigkeit
Stand 1992-08-20
Die Gefahrenverhütungsschau wird in den kreisfreien und in den Großen kreisangehörigen Städten mit einer Berufsfeuerwehr von feuerwehrtechnischen Bediensteten der Berufsfeuerwehr, in kreisfreien und in Großen kreisangehörigen Städten ohne Berufsfeuerwehr sowie in den Landkreisen von hauptamtlichen feuerwehrtechnischen Bediensteten durchgeführt, die in der Regel Beamte des gehobenen Dienstes sein sollen.

Meine Notizen

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