Jurafuchs

§ 3

GefVerhSchauV TH
Organisation der Gefahrenverhütungsschau
Stand 1992-08-20
(1)
Die zuständige Behörde bestimmt:
1.
den Zeitpunkt und die Zeitabstände der Gefahrenverhütungsschau, wobei die Zeitabstände fünf Jahre nicht übersteigen sollen sowie
2.
den Umfang der Gefahrenverhütungsschau in baulichen Anlagen, für die aufgrund anderer Rechtsvorschriften wiederkehrende Überprüfungen durch Sachverständige vorgeschrieben sind.
(2)
Soweit in baurechtlichen Bestimmungen für bauliche Anlagen und Räume besonderer Art und Nutzung nach § 52 der Thüringer Bauordnung wiederkehrende Prüfungen festgelegt sind, ist die Gefahrenverhütungsschau gleichzeitig mit diesen Prüfungen durchzuführen.
(3)
Andere Behörden und Dienststellen, wie die Bauaufsichtsbehörden oder die Ämter für Arbeitsschutz sowie Sachverständige und sonstige sachkundige Personen sind, soweit erforderlich, an der Gefahrenverhütungsschau zu beteiligen.
(4)
Der Zeitpunkt der Gefahrenverhütungsschau soll dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten und, wenn das Landratsamt nach § 20 ThürBKG zuständig ist, der Gemeinde rechtzeitig angezeigt und in Abstimmung festgelegt werden. Bei akuten Gefahrenzuständen kann die Anzeige entfallen.

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