Jurafuchs

§ 4

GefVerhSchauV TH
Durchführung der Gefahrenverhütungsschau
Stand 1992-08-20
(1)
Bei der Gefahrenverhütungsschau ist zu prüfen, ob in der baulichen Anlage Vorkehrungen zur Vorbeugung von Bränden, Explosionen und sonstigen gefahrbringenden Ereignissen getroffen worden sind und ob bei Eintritt einer solchen Gefahr die Rettung von Menschen und Tieren sowie eine wirksame Gefahrenbekämpfung möglich ist. Dabei ist insbesondere festzustellen, ob
1.
die bauliche Anlage für die Feuerwehr zugänglich ist, vorhandene Rettungsgeräte der Feuerwehr eingesetzt werden können und die Löschwasserversorgung gesichert ist,
2.
im Falle eines Brandes, einer Explosion oder eines anderen gefahrbringenden Ereignisses in der baulichen Anlage Menschen, Tiere und Umwelt in der Nachbarschaft gefährdet sind,
3.
Rettungswege benutzbar, nicht verstellt oder eingeengt und soweit vorgeschrieben, gekennzeichnet sind,
4.
die bauaufsichtlich vorgeschriebenen oder aufgrund anderer Rechtsvorschriften angeordneten brandschutz- und sicherheitstechnischen Maßnahmen durchgeführt und geforderte Einrichtungen, wie Brandmelde-, Alarm- und Löschanlagen sowie sonstige Geräte und Anlagen für die Gefahrenmeldung oder Gefahrenabwehr betriebsbereit sind,
5.
behördlich vorgeschriebene Alarm- und Gefahrenabwehrpläne und Brandschutzordnungen aufgestellt sind und eingehalten werden,
6.
Zugänge von Lager- oder Verarbeitungsstätten, in denen Sachen oder Stoffe, die eine besondere Brand-, Explosions- oder sonstige Gefahr aufweisen, gelagert oder verarbeitet werden, entsprechend gekennzeichnet sind,
7.
durch eine von der bauaufsichtlichen Genehmigung abweichende Nutzung der baulichen Anlage die Gefahr von Bränden, Explosionen oder sonstigen gefahrbringenden Ereignissen besteht.
(2)
Das Ergebnis der Gefahrenverhütungsschau ist in einer Niederschrift festzuhalten. Im Falle der Mängelfeststellung ist zu deren Beseitigung von der zuständigen Behörde dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten in einer Anordnung zur Mängelbehebung eine Frist zu setzen, die den Umständen des Einzelfalles, aber insbesondere der Sicherheit, angemessen Rechnung trägt. Andere Behörden und Stellen, sofern deren Aufgabenbereich berührt wird, sind über das Ergebnis der Gefahrenverhütungsschau zu unterrichten. Diese Stellen befinden ihrerseits über etwaige bauaufsichts-, gewerbeaufsichtsrechtliche oder ähnliche Maßnahmen.
(3)
Nach Ablauf der in der Anordnung zur Mängelbehebung gesetzten Frist ist eine Nachschau durchzuführen. Wird bei einer Nachschau festgestellt, daß Mängel nicht oder nicht ausreichend beseitigt worden sind, hat die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen einzuleiten.
(4)
Wird eine Werkfeuerwehr nach § 21 Abs. 6 ThürBKG mit der Durchführung der Gefahrenverhütungsschau beauftragt, ist das Landesverwaltungsamt über deren Ergebnis zu unterrichten.

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