Bei Unternehmen, für die kein Wettbewerb gleichartiger Unternehmen besteht, dürfen der Anschluß und die Belieferung nicht davon abhängig gemacht werden, daß auch andere Leistungen oder Lieferungen abgenommen werden.
§ 110
GO NRWVerbot des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung
Stand 2025-07-10