Die Beigeordneten dürfen untereinander nicht Angehörige sein.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 71 Wahl der Beigeordneten§ 73 Geschäftsverteilung und Dienstaufsicht →