Zusatz: (Artikel XI des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung - GO-Reformgesetz vom 9. Oktober 2007 ( GV. NRW. S. 380 ))
Bestandsschutz- und Übergangsregelungen
§ 1 Bestandsschutz zu Artikel I
Wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Betätigungen, die vor dem 19. März 2007 auf der Grundlage der seinerzeit geltenden Gemeindeordnung aufgenommen wurden, dürfen unbeschadet der in diesem Gesetz erfolgten Änderungen des § 107 GO NRW fortgesetzt werden.
§ 2 Übergangsregelung zu Artikel I
Abweichend von § 56 Abs. 1 GO NRW kann im Rat einer kreisfreien Stadt, die auf der Grundlage des § 3 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) die Zahl der bei der Kommunalwahl 2004 zu wählenden Vertreter auf 57 oder weniger gesenkt hatte, bis zum Ablauf der Wahlperiode am 20. Oktober 2009 eine Fraktion aus mindestens zwei Mitgliedern bestehen.
§ 3 Übergangsregelung zu Artikel I, II und VII
Zusatz: (Artikel XII des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung - GO-Reformgesetz vom 9. Oktober 2007 ( GV. NRW. S. 380 ))
Inkrafttreten
Zusatz:
(Artikel 8 bis 11 des Ersten Gesetzes zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden und Gemeindeverbände im Land Nordrhein-Westfalen (1. NKF-Weiterentwicklungsgesetz - NKFWG) vom 18. September 2012 ( GV. NRW. S. 432 ))
Artikel 8
Übergangsregelungen zu den Artikeln 1 bis 7
§ 1 Überführung der Ausgleichsrücklage
Die in der Bilanz des Jahresabschlusses des Haushaltsjahres 2012 angesetzte Ausgleichsrücklage ist mit ihrem Bestand im Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2012 in die Ausgleichsrücklage nach der ab dem Haushaltsjahr 2013 geltenden Vorschrift zu überführen. Dieses gilt entsprechend, wenn die Ausgleichsrücklage keinen Bestand mehr aufweist.
§ 2 Behandlung des Jahresergebnisses 2012
Nach der Überführung kann der in der Bilanz des Haushaltsjahres 2012 angesetzte Jahresüberschuss nach § 95 Absatz 2 der Gemeindeordnung zugeführt werden. Ein angesetzter Fehlbetrag ist zu verrechnen.
§ 3 Jahresüberschüsse der Vorjahre
Jahresüberschüsse der Vorjahre des Haushaltsjahres 2012, die der allgemeinen Rücklage zugeführt wurden, können im Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2012 der Ausgleichs-rücklage zugeführt werden, soweit ihr Bestand nicht den Höchstbetrag von einem Drittel des Eigenkapitals erreicht hat.
§ 4 Anzeige der Jahresabschlüsse des Haushaltsjahres 2010 und der Vorjahre
Der Anzeige des Jahresabschlusses des Haushaltsjahres 2011 sind die Jahresabschlüsse des Haushaltsjahres 2010 und der Vorjahre beizufügen, soweit diese noch nicht nach § 96 Absatz 2 Satz 1 der Gemeindeordnung angezeigt worden sind. Die Jahresabschlüsse des Haushaltsjahres 2010 und der Vorjahre können in der vom Bürgermeister nach § 95 Absatz 3 der Gemeindeordnung bestätigten Entwurfsfassung der Anzeige beigefügt werden. Der Rat ist über diese Anzeige zu unterrichten.
Artikel 9
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf dem Artikel 7 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnung können auf Grund der in § 133 der Gemeindeordnung enthaltenen einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.
Artikel 10
Überprüfung der Auswirkungen dieses Gesetzes
§ 1 Überprüfung
Die Vorschriften über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden werden nach einem Erfahrungszeitraum von vier Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes durch die Landesregierung unter Mitwirkung der Spitzenverbände der Kommunen und der Fachverbände überprüft.
§ 2 Bericht an den Landtag
Die Landesregierung unterrichtet den Landtag über das Ergebnis der Überprüfung, insbesondere über den Änderungsbedarf bei den für die Haushaltswirtschaft der Gemeinden getroffenen gesetzlichen Regelungen.
Artikel 11
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Die Vorschriften sind erstmals auf das Haushaltsjahr 2013 anzuwenden. Abweichend davon wird zugelassen, dass die durch die Artikel 1 bis 7 geänderten haushaltsrechtlichen Vorschriften sowie die Überführung der Ausgleichsrücklage nach § 1 des Artikels 8 erstmals auf den Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2012 angewendet werden können.
Zusatz: (Artikel 5 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Demokratie vom 9. April 2013 ( GV. NRW. S. 194 ))
Übergangsregelungen zum Kommunalwahlgesetz, zur Gemeindeordnung, zur Kreisordnung und zum Landesbeamtengesetz
Abweichend von den nach den Artikeln 1 bis 4 dieses Gesetzes zu bestimmenden Amtszeiten und Wahltagen gelten folgende Übergangsregelungen:
§ 1 (weggefallen)
§ 2 Ende der Wahlperiode der im Jahr 2014 gewählten Vertretungen
Die Wahlperiode der im Jahr 2014 gewählten Vertretungen endet mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Wahlperiode der im Jahr 2020 gewählten Vertretungen. Die Wahlperiode der im Jahr 2020 gewählten Vertretungen beginnt am 1. November 2020.
§ 3 (weggefallen)
§ 4 (weggefallen)
§ 5 (weggefallen)
Zusatz: (Artikel 6 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Demokratie vom 9. April 2013 ( GV. NRW. S. 194 ))
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten § 65 Absatz 6 der Gemeindeordnung und § 44 Absatz 6 der Kreisordnung am Tage nach dem Wahltag für die allgemeinen Kommunalwahlen des Jahres 2014 in Kraft.
Zusatz: (Artikel 3 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der politischen Partizipation in den Gemeinden und zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 19. Dezember 2013 ( GV. NRW. S. 878 ))
Übergangsregelung
Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehenden Integrationsräte und Integrationsausschüsse ist § 27 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der bis dahin geltenden Fassung bis zum Ende der laufenden Wahlperiode weiter anzuwenden.
Zusatz:
(Artikel 4 des Gesetzes zur Beschleunigung der Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 25. Juni 2015 ( GV. NRW. S. 496 ))
Inkrafttreten, Übergangsregelung zu Artikel 2, Außerkrafttreten
Zusatz:
(Artikel 8 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 ( GV. NRW. S. 759 ))
Übergangsregelung zu Artikel 1 Nr. 23a (Änderung des § 108 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen durch das „Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden und Gemeindeverbände im Land Nordrhein-Westfalen und weiterer kommunalrechtlicher Vorschriften (2. NKF-Weiterentwicklungsgesetz – 2. NKFWG NRW)“)
Zusatz: (Artikel 8 Absatz 2 und 3 des Gesetzes vom 5. März 2024 ( GV. NRW. S. 136 ))