(1)Einwohner ist, wer in der Gemeinde wohnt.(2)Bürger ist, wer zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt ist.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 20 Wirkungen der Gebietsänderung§ 22 Pflichten der Gemeinden gegenüber ihren Einwohnern →