Überörtliche Prüfungsbehörde ist der Sächsische Rechnungshof.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 107 (weggefallen)§ 109 Aufgaben und Gang der überörtlichen Prüfung →