Jurafuchs

§ 91

SächsGemO
Sondervermögen
Vermögen der Gemeinde
Stand 2025-07-10
(1)
Sondervermögen der Gemeinde sind
1.
das Vermögen der Eigenbetriebe und der öffentlichen Einrichtungen, für die auf Grund gesetzlicher Vorschriften Sonderrechnungen geführt werden;
2.
das Vermögen der rechtlich unselbstständigen örtlichen Stiftungen.
(2)
1Sondervermögen nach Absatz 1 Nummer 2 unterliegen den Vorschriften über die Haushaltswirtschaft. 2Sie sind im Haushalt der Gemeinde gesondert nachzuweisen.(2) Sondervermögen nach Absatz 1 Nummer 2 unterliegen den Vorschriften über die Haushaltswirtschaft. Sie sind im Haushalt der Gemeinde gesondert nachzuweisen.

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