(1)
Sondervermögen der Gemeinde sind
1.
das Vermögen der Eigenbetriebe und der öffentlichen Einrichtungen, für die auf Grund gesetzlicher Vorschriften Sonderrechnungen geführt werden;
2.
das Vermögen der rechtlich unselbstständigen örtlichen Stiftungen.
(2)
1Sondervermögen nach Absatz 1 Nummer 2 unterliegen den Vorschriften über die Haushaltswirtschaft. 2Sie sind im Haushalt der Gemeinde gesondert nachzuweisen.(2) Sondervermögen nach Absatz 1 Nummer 2 unterliegen den Vorschriften über die Haushaltswirtschaft. Sie sind im Haushalt der Gemeinde gesondert nachzuweisen.