(1)Der Gemeinderat ist die Vertretung der Bürger und das Hauptorgan der Gemeinde.(2)In Städten führt der Gemeinderat die Bezeichnung Stadtrat.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 26 Ehrenbürgerrecht§ 28 Aufgaben des Gemeinderats →