Ändert sich die Zuständigkeit eines Gerichts durch die Aufhebung des bisher zuständigen Gerichts oder durch eine Änderung der Gerichtsbezirke oder der Zuordnung, so werden für die dadurch veranlassten gerichtlichen Handlungen Kosten nicht erhoben.
§ 16
BbgGerOrgGKostenbefreiung
Zuständigkeit der Gerichte bei Änderung der Gerichtseinteilung
Stand 2022-06-30