(1)
Die Amtsgerichtsbezirke bestehen aus den Gebieten der folgenden Gemeinden:
(2)
Zum Amtsgerichtsbezirk gehört das jeweilige gesamte Gebiet der zugeordneten Gemeinde. Wird eine neue Gemeinde aus Gemeinden oder Teilen von Gemeinden gebildet, die mehreren Amtsgerichtsbezirken angehören, so wird die neu gebildete Gemeinde dem Amtsgerichtsbezirk zugeordnet, in dem zur Zeit der Gebietsänderung die Mehrheit der Einwohnerinnen und Einwohner der neu gebildeten Gemeinde ihren Wohnsitz hat; bei gleicher Anzahl ist die größere Fläche maßgebend. Das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung macht die Veränderungen, die sich nach den Sätzen 1 und 2 ergeben, öffentlich bekannt.