Ich übertrage mit dem Recht der Weiterübertragung die Befugnis zu Gnadenerweisen und ablehnenden Entschließungen in Gnadensachen:
1.
für die zur Zuständigkeit der Gerichte gehörigen Sachen dem Justizminister,
2.
für Ordnungsmittel und Geldbußen den Ministern, zu deren Geschäftsbereich die Aufgaben gehören, deren Erfüllung durch die Verhängung der Ordnungsmittel oder Geldbußen sichergestellt werden sollte; kommt danach die Zuständigkeit mehrerer Minister in Betracht, ist die Entscheidung von demjenigen Minister zu treffen, dessen Geschäftsbereich von dem Gnadenverfahren vornehmlich betroffen ist; in Zweifelsfällen behalte ich mir die abschließende Entscheidung über die Zuständigkeit vor,
3.
für Disziplinarmaßnahmen und Dienstordnungsmittel und für beamten- und versorgungsrechtliche Wirkungen, die sich nach Landesrecht aus gerichtlichen Entscheidungen ergeben:
4.
für ehrengerichtliche Maßnahmen bei Rechtsanwälten und Anwaltsassessoren dem Justizminister.