Jurafuchs

§ 4

GnRAnO TH
Stand 1994-03-30
Diese Anordnung tritt am Tage nach Ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung des Ministerpräsidenten über die Ausübung des Gnadenrechts vom 26. März 1991 (GVBl. S. 67) außer Kraft.

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