Die Vorbereitung der mir nach § 2 Nr. 1 und 2 vorbehaltenen Entschließungen obliegt dem Justizminister, im übrigen den nach § 1 Nr. 2 und 3 bestimmten Stellen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 2§ 4 →