(1)
Wer Interessen gegenüber dem Hessischen Landtag, seinen Organen, Mitgliedern oder Fraktionen oder der Landesregierung vertritt, muss dies durch Eintragung in eine bei der Präsidentin oder dem Präsidenten geführte öffentliche Liste (Lobbyregister) angeben.
(2)
Interessenvertretung ist dabei jede Kontaktaufnahme zum Zweck der unmittelbaren oder mittelbaren Einflussnahme auf den Willensbildungs- oder Entscheidungsprozess der Organe, Mitglieder oder Fraktionen des Landtags oder der Landesregierung, sofern diese regelmäßig betrieben wird, auf Dauer angelegt oder für Dritte wahrgenommen wird.
(3)
Das Präsidium des Hessischen Landtags beschließt Ausführungsbestimmungen für die Führung und Ausgestaltung des Lobbyregisters und entscheidet in Zweifelsfällen über das Bestehen einer Eintragungspflicht.