Jurafuchs

§ 2

LobbyRG HE
Angaben im Lobbyregister
Stand 2023-07-03
(1)
Eine parlamentarische Anhörung von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern nach § 1 Abs. 1 findet nur statt, wenn sich diese in die Liste eingetragen und dabei folgende Angaben gemacht haben
1.
Name und Sitz der Interessenvertretung,
2.
gegebenenfalls Zusammensetzung von Vorstand und Geschäftsführung,
3.
Interessenbereich,
4.
Mitgliederzahl,
5.
Anzahl der angeschlossenen Organisationen, Verbände oder Interessenvertretungen,
6.
Namen der Vertreterinnen oder Vertreter der Interessenvertretung sowie
7.
Anschrift der Geschäftsstelle (einschließlich Telefon-, Faxnummer sowie E-Mail- und Internetadresse).
8.
Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Pflichtmitgliedschaft ihrer Mitglieder werden mit dem ausdrücklichen Hinweis auf das Gesetz eingetragen, welches ihre gesetzlichen Aufgaben regelt.
(2)
Die Eintragung in die Liste begründet keinen Rechtsanspruch auf Anhörung.
(3)
Sofern sich Änderungen in den Angaben (§ 2 Abs. 1) ergeben, sind diese unverzüglich dem Hessischen Landtag mitzuteilen.

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