Jurafuchs

§ 3

LobbyRG HE
Ausnahmen von der Eintragungspflicht
Stand 2023-07-03
(1)
Eine Pflicht zur Eintragung besteht nicht, wenn ihr verfassungsrechtliche Gründe entgegenstehen, die Kontaktaufnahme in Wahrnehmung rechtlicher Beteiligungs-, Anhörungs- oder Informationsrechte erfolgt oder die Eintragung im Einzelfall besondere schutzwürdige Belange der kontaktaufnehmenden Interessenvertretung zu beeinträchtigen droht. Die Besonderheit der Wahrung der Belange der Pflichtmitglieder einer Körperschaft desöffentlichen Rechts im Rahmen und auf der Grundlage gesetzlicher Aufgaben bleiben unberührt. Für die Angaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 ist das jeweilige Gesetz, welches die Organisation der Körperschaft des öffentlichen Rechts regelt, maßgeblich.
(2)
Eine Eintragungspflicht besteht insbesondere nicht für
1.
Petenten nach Art. 16 der Verfassung des Landes Hessen und Art. 17 des Grundgesetzes,
2.
Kontaktaufnahmen von natürlichen Personen, die ausschließlich persönlichen Interessen dienen, unabhängig davon, ob es sich um unternehmerische oder sonstige Interessen handelt, oder Anliegen mit ausschließlich lokalem Charakter dienen, soweit nicht mehr als zwei Wahlkreise unmittelbar betroffen sind,
3.
die freie Tätigkeit der Presse und des Rundfunks nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes,
4.
Kirchen sowie sonstige Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften, soweit religionsspezifische oder weltanschauliche Belange im Sinne des Art. 48 der Verfassung des Landes Hessen und Art. 4 Abs. 1 des Grundgesetzes betroffen sind,
5.
Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretungen zur Berücksichtigung des verfassungsrechtlich gebotenen Schutzes nach Art. 29 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen und Art. 9 Abs. 3 des Grundgesetzes, soweit sie ihre Funktion als Tarifpartner wahrnehmen,
6.
Kommunale Spitzenverbände,
7.
Kontaktaufnahmen der Kammern und Wirtschaftsverbände in Wahrnehmung der Beteiligungsrechte nach § 4 Abs. 1 des Hessischen Mittelstandsförderungsgesetzes vom 23. März 2013 (GVBl. S. 119),
8.
Kontaktaufnahmen in Wahrnehmung eines öffentlichen Amtes oder Mandats,
9.
politische Parteien nach dem Parteiengesetz oder politische Stiftungen, denen zur Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben Haushaltmittel zur Verfügung gestellt werden,
10.
die Interessenvertretung im Rahmen der anwaltlichen Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten nach § 3 Abs. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnr. 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 64),
11.
Kommunikationsvorgänge im Rahmen des diplomatischen oder konsularischen Verkehrs,
12.
Sachverständige, wenn und soweit sie einem direkten und individuellen Ersuchen der Organe, Mitglieder oder Fraktionen des Hessischen Landtags oder der Landesregierung um Sachinformationen, Daten oder Fachwissen nachkommen,
13.
Interessenvertretungen ohne dauerhafte Vertretung in Deutschland, die sich für Menschenrechte, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, humanitäre Belange oder Fragen der Nachhaltigkeit einsetzen und deren Wirken primär auf andere Länder oder Weltregionen ausgerichtet ist.

Abs. 1 und Abs. 2 stehen einer freiwilligen Eintragung in das Lobbyregister nicht entgegen.

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