Die Liste sowie die Ausführungsbestimmungen nach § 1 Abs. 3 sind von der Präsidentin oder dem Präsidenten auf der Homepage des Landtags zu veröffentlichen und in regelmäßigen Abständen zu aktualisieren.
§ 4
LobbyRG HEÖffentliche Zugänglichkeit der Liste
Stand 2023-07-03