Jurafuchs
§ 6

§ 6

HmbVwVfG
Auswahl der Behörde
Amtshilfe
Stand 1977-11-09
Kommen für die Amtshilfe mehrere Behörden in Betracht, so soll nach Möglichkeit eine Behörde der untersten Verwaltungsstufe des Verwaltungszweiges ersucht werden, dem die ersuchende Behörde angehört. Kommt neben anderen Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg ein Bezirksamt in Betracht, so soll nach Möglichkeit dieses ersucht werden.

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