Jurafuchs
§ 87

§ 87

HmbVwVfG
Ordnungswidrigkeiten
Ehrennamtliche Tätigkeit
Stand 1977-11-09
(1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. eine ehrenamtliche Tätigkeit nicht übernimmt, obwohl er zur Übernahme verpflichtet ist; 2. eine ehrenamtliche Tätigkeit, zu deren Übernahme er verpflichtet war, ohne anerkennenswerten Grund niederlegt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

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