Jurafuchs
§ 95a

§ 95a

HmbVwVfG
Übergangsregelung für die Durchführung von Verwaltungsverfahren anlässlich des Hamburgischen Verwaltungsdigitalisierungsgesetzes
Teil VIII Schlussvorschriften
Stand 1977-11-09
Auf alle vor dem 30. November 2024 begonnenen, aber nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren ist dieses Gesetz mit Ausnahme von § 3a in der bis zum 29. November 2024 geltenden Fassung und das Planungssicherstellungsgesetz vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1041), zuletzt geändert am 4. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 344 S. 1, 4), weiter anzuwenden.

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