Jurafuchs
§ 94

§ 94

HmbVwVfG
Sonderregelung für Verteidigungsangelegenheiten
Teil VIII Schlussvorschriften
Stand 1977-11-09
Nach Feststellung des Verteidigungsfalles oder des Spannungsfalles kann in Verteidigungsangelegenheiten von der Anhörung Beteiligter (§ 28 Absatz 1), von der schriftlichen Bestätigung (§ 37 Absatz 2 Satz 2) und von der schriftlichen Begründung eines Verwaltungsaktes (§ 39 Absatz 1) abgesehen werden; in diesen Fällen gilt ein Verwaltungsakt abweichend von § 41 Absatz 4 Satz 5 mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben. Dasselbe gilt für die sonstigen gemäß Artikel 80 a des Grundgesetzes anzuwendenden Rechtsvorschriften.

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