Auf die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Stiftungen sind mit Ausnahme des § 3 Abs. 3 und 4 die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 15 Vermögensanfall§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten →