(1)
Oberste Stiftungsbehörde für Stiftungen des bürgerlichen Rechts ist das für das Stiftungsrecht zuständige Ministerium, für die Stiftungen des öffentlichen Rechts das sachlich zuständige Ministerium.
(2)
Stiftungsbehörden sind die Regierungspräsidien. Örtlich zuständig ist das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk die Stiftung nach ihrer Satzung ihren Sitz hat oder haben soll.
(3)
Zuständig für die Anerkennung der Stiftung im Sinne der § 80 Abs. 2 Satz 1, § 81 Abs. 4 und § 81a des Bürgerlichen Gesetzbuches ist die jeweils örtlich zuständige Stiftungsbehörde.
(4)
Zuständig für die Anerkennung von Stiftungen des öffentlichen Rechts ist die Landesregierung.
(5)
Stiftungen des öffentlichen Rechts sollen im Stiftungsakt und in der Anerkennung ausdrücklich als solche bezeichnet werden.
(6)
Für Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten die §§ 80 bis 87a des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend, mit Ausnahme des § 82a Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches.