(1)
Immissionsschutzbehörden sind
1.
das für Immissions- und Klimaschutz zuständige Ministerium als oberste Immissionsschutzbehörde,
2.
das Landesverwaltungsamt als obere Immissionsschutzbehörde,
3.
die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Immissionsschutzbehörden,
4.
das Landesamt für Geologie und Bergwesen in Angelegenheiten, die der Bergaufsicht unterliegen.
(2)
Das Landesamt für Umweltschutz ist Fachbehörde.