(1)
Ändern sich Zuständigkeiten nach dieser Verordnung, so führt die bisher zuständige Behörde grundsätzlich die bei ihr anhängigen Verfahren bis zu deren bestandskräftigen Abschlüssen zu Ende. Die obere Immissionsschutzbehörde kann im Benehmen mit dem für Immissions- und Klimaschutz zuständigen Ministerium bestimmen, dass anhängige Verfahren abweichend von Satz 1 von der nunmehr zuständigen Behörde zu Ende geführt werden.
(2)
Führt eine geänderte Zuordnung einer Anlage im Anhang 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 3756), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670, 674) oder einer anderen bundesrechtlichen Regelung zu einer anderen Zuständigkeit nach dem Anhang zu dieser Verordnung, so findet ein Zuständigkeitswechsel unverzüglich statt.