(1)
Die in Spalte „zuständige Behörde“ des Anhangs genannten Behörden sind für Maßnahmen nach den dort aufgeführten Rechtsvorschriften zuständig.
(2)
Die obere Immissionsschutzbehörde ist zuständig, soweit nach dieser Verordnung eine bestimmte Behörde nicht bezeichnet ist.
(3)
Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist die Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt bei der Erfüllung der dem Kampfmittelbeseitigungsdienst nach § 4 der Gefahrenabwehrverordnung zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel vom 20. April 2015 (GVBl. LSA S. 167), obliegenden Aufgaben für die Ausführung der Rechtsvorschriften im Bereich des Immissionsschutzrechts zuständig.