Jurafuchs

§ 3

Immi-ZustVO
Bestimmung von Zuständigkeiten
Stand 2015-10-08
(1)
Die für die Erteilung einer Erlaubnis, Genehmigung, Zulassung, Genehmigungsfreistellung oder sonstigen Berechtigung zuständige Behörde entscheidet auch über deren Versagung, Rücknahme, Widerruf, Anordnung, Untersagung, Stilllegung, Beseitigung, Änderung oder Aufhebung.
(2)
Wird eine Anlage ohne ein erforderliches immissionsschutzrechtliches Verfahren errichtet, geändert oder erweitert, entscheidet die bisher zuständige Behörde über die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften. Die untere Immissionsschutzbehörde entscheidet über die nach Satz 1 erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften für ermittelte, aber bisher nicht bekannte immissionsschutzrechtliche Anlagen. Nach Einreichen der erforderlichen Unterlagen durch den Anlagenbetreiber bestimmt sich die zuständige Behörde nach dem Anhang.

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