Jurafuchs

§ 2

ThürIndEVO
Anzeigepflicht
Stand 2000-03-08
(1)
Die Einleitung, die nach § 49 Abs. 1 ThürWG der wasserrechtlichen Genehmigung nicht bedarf, sowie die Einleitung von Abwasser aus
1.
dem Herkunftsbereich des Anhanges 49 'Mineralölhaltiges Abwasser' der Abwasserverordnung in der Fassung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625) in der jeweils geltenden Fassung und wenn die Abwasserbehandlungsanlage entsprechend den in der Verwaltungsvorschrift zu § 49 ThürWG Einleitungen von mineralölhaltigem Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen vom 1. Oktober 1999 (StAnz. Nr. 44 S. 2334) unter den Nummern 3 und 4 genannten Voraussetzungen betrieben und überwacht wird,
2.
dem Herkunftsbereich des Anhanges 50 "Zahnbehandlung" der Abwasserverordnung,
3.
dem Herkunftsbereich des Anhanges 52 "Chemischreinigung" der Abwasserverordnung und wenn das anfallende Abwasser mit Hilfe einer Abwasserbehandlungsanlage behandelt wird, die aus einem Lösemittelabscheider (Sicherheitsabscheider) sowie einer nachgeschalteten Aktivkohleadsorptionsanlage besteht und entsprechend den in der Verwaltungsvorschrift zu § 49 ThürWG Einleitungen aus Chemischreinigungen in öffentliche Abwasseranlagen vom 1. Oktober 1999 (StAnz. Nr. 44 S. 2338) unter den Nummern 2, 3 und 4 genannten Voraussetzungen ausgelegt ist sowie betrieben und überwacht wird,
4.
dem Herkunftsbereich des Anhanges 53 "Fotografische Prozesse (Silberhalogenid-Fotografie)" der Abwasserverordnung außer Abwasser, das nur bei der Behandlung von Bädern anfällt, und die Einleitung nach den Nummern 4 und 5 der Verwaltungsvorschrift zu § 49 ThürWG Einleitungen von Abwasser aus fotografischen Prozessen (Silberhalogenid-Fotografie) in öffentliche Abwasseranlagen vom 1. Oktober 1999 (StAnz. Nr. 44 S. 2343) betrieben und überwacht wird

bedarf der schriftlichen Anzeige bei der örtlich zuständigen unteren Wasserbehörde. Die Anzeige hat durch den Betreiber der Abwasseranlage oder der Einleitung vor Einleitungsbeginn zu erfolgen.

(2)
Die Anzeigepflicht entfällt für Einleitungen, für die ein Antrag auf eine Genehmigung nach § 49 Abs. 1 Satz 1ThürWG gestellt oder für die eine solche erteilt wurde.
(3)
Der anzeigepflichtige Einleiter hat die von der oberen Wasserbehörde eingeführten Anzeigeformulare zu verwenden. Der Anzeige sind die baurechtlichen Zulassungen und Übereinstimmungsnachweise sowie die in den eingeführten Anzeigeformularen geforderten Unterlagen beizufügen.
(4)
Die Bestimmungen dieser Verordnung über das Einleiten gelten auch für das Einbringen von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen.

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