(1)
Eine natürliche oder juristische Person wird auf Antrag durch die obere Wasserbehörde als sachverständige Stelle anerkannt, wenn sie die in Absatz 3 genannten Voraussetzungen erfüllt.
(2)
Gleichwertige Anerkennungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland sowie anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten auch in Thüringen. Personen mit gleichwertigen Anerkennungen nach Satz 1 haben das erstmalige Tätigwerden der oberen Wasserbehörde unter Vorlage von Unterlagen, die die Gleichwertigkeit nachweisen, anzuzeigen. Die obere Wasserbehörde stellt die Gleichwertigkeit fest. Die obere Wasserbehörde hat den Eingang der Anzeige nach Satz 2 zu bestätigen. Sie hat das Tätigwerden zu untersagen, wenn die Gleichwertigkeit nicht gegeben ist.
(3)
Sachverständige Stellen nach Absatz 1 werden anerkannt, wenn sie
1.
über wenigstens drei Prüfer verfügen, die Bedienstete der sachverständigen Stelle oder mit dieser durch einen vergleichbaren Vertrag verbunden sind,
2.
nachweisen, dass die von ihnen für die Prüfung bestellten Prüfer
3.
Grundsätze darlegen, die bei den Prüfungen zu beachten sind,
4.
die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen regelmäßig kontrollieren und die Ergebnisse der Kontrollen dokumentieren,
5.
die bei den Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse sammeln, auswerten und die Prüfer in einem regelmäßigen Erfahrungsaustausch darüber unterrichten,
6.
den Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für die Tätigkeit ihrer Prüfer für Gewässerschäden mit einer Deckungssumme von mindestens 250 000 Euro erbringen und
7.
erklären, dass sie das Land von jeder Haftung für die Tätigkeit ihrer Prüfer freistellen.
(4)
(aufgehoben)
(5)
Die Prüfer sind verpflichtet, ein Prüftagebuch zu führen, aus dem sich mindestens Art, Umfang und Zeitaufwand der jeweiligen Prüfung ergeben. Das Prüftagebuch ist der Anerkennungsbehörde nach Absatz 1 auf Verlangen vorzulegen.
(6)
Die Anerkennung einer sachverständigen Stelle ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 3 ganz oder teilweise nicht mehr erfüllt sind.
(7)
Das Anerkennungsverfahren nach Absatz 1 und das Anzeigeverfahren nach Absatz 2 können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Für das Anerkennungsverfahren nach Absatz 1 gelten auch die Regelungen über die Genehmigungsfiktion nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit § 42a VwVfG.